Allgemeine Bedingungen

Unsere Bedingungenbitte lese sie durch.
Stand 9. April 2019
Geekdays, 17. - 18. August 2019, Mehrzweckhalle Zofingen
Veranstalterin: Die Geekdays, wird vom Verein NPO dubtap DACH mit Sitz in Luzern veranstaltet, in der Folge «Veranstalterin» genannt.
1. Anmeldung
2. Vereinbarung/Standbestätigung
Nach Prüfung der Anmeldung durch die Veranstalterin erhält der Aussteller den Ausstellervertrag mit Hallenplan und die Rechnung für die Standfläche und das Depot zugestellt. In der Standvereinbarung sind auch allfällige durch die Veranstalterin nicht zugelassene Ausstellungsgüter aufgeführt (dies jedoch nicht abschliessend). Der Ausstellungsvertrag muss innerhalb von 5 Arbeitstagen rechtsgültig unterzeichnet retourniert werden und die Depot-Rechnung innert 10 Tagen beglichen werden. Über Hallen- und Platzzuteilung entscheidet allein die Veranstalterin, die bestrebt, aber nicht verpflichtet ist, den angemeldeten Wünschen des Ausstellers in Bezug auf Standort und Standmass zu entsprechen. Allfällige Einsprachen gegen die vorgenommene Standzuteilung sind der Veranstalterin innert 4 Arbeitstagen nach Versanddatum des Hallenplanes schriftlich und begründet einzureichen, andernfalls gilt die Standzuteilung als angenommen. Die Veranstalterin behält sich ferner das Recht vor, Stände umzuplatzieren, sofern dies im Interesse der Ausstellung oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Falls die Zulassung aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erfolgte oder die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, ist die Veranstalterin berechtigt, diese zu widerrufen. Für Installationen, die frei zugänglich bleiben müssen (Feuerwehrkasten, Elektroverkabelung, etc.) sowie Stützen und Säulen innerhalb der Standfläche besteht normalerweise kein Anspruch auf Preisreduktion. Falls besondere Umstände die Durchführung der Messe gänzlich oder teilweise verunmöglichen, besteht kein Anspruch der Aussteller auf Schadenersatz gegenüber der Veranstalterin.
3. Finanzielle Bestimmungen
3.0
Pro Stand wird ein Depot erhoben, das zurückbezahlt wird, wenn der Aussteller sämtliche Bedingungen und Auflagen (z.B. beim Abfall) korrekt erfüllt/einhält. Dieses Depot wird sofort bei Erhalt der Vereinbarung fällig. Geekdays ist berechtigt, allfällige offene Beträge/Forderungen vom Depot abzuziehen.
3.a
Bei Erhalt der Ausstellervereinbarung ist innert 30 Tagen der Gesamtbetrag zu leisten. Bei einer nicht fristgerechten Bezahlung der Rechnungen an die Veranstalterin ist diese berechtigt, den Aussteller auszuschliessen. Durch den Ausschluss ist der Aussteller nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber der Veranstalterin befreit.
3.b
Dienstleistungsrechnungen: Die vom Aussteller bestellten Dienstleistungen wie technische Installationen, Inserate, etc. werden dem Aussteller separat in Rechnung gestellt. Diese Rechnungen werden gemäss Zahlungsfrist sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Dies betrifft auch Rechnungen für Stromanschlüsse, Reinigungsarbeiten und allfällige weitere Fremdarbeiten wie Internetanschlüsse, Sanitäre Installationen, allfällige Standbauarbeiten/-Mieten. Die Bereitschaft der gewünschten technischen Leistungen ist erst ab einem Tag vor Messebeginn gewährleistet. Die Geekdays führt keine Arbeiten direkt für Aussteller aus; die diesbezüglichen Bestellungen und Vorauszahlungen müssen fristgerecht bei Geekdays eingehen.
3.c
Zahlungsbedingungen: Sämtliche Rechnungen sind in Schweizer Franken zu begleichen (keine Checks). Es dürfen der Veranstalterin keine Spesen entstehen. Die Standrechnungen oder Zusatzleistungen können nicht in bar bezahlt werden.
3.d
Die fälligen, unbezahlten Rechnungen werden einmal mit Frist von 5 Tagen gemahnt. Für jede weitere Mahnung wird eine Mahngebühr von CHF 50.– in Rechnung gestellt. Kann der Aussteller nicht binnen 10 Tagen seit der Mahnung der Stand- oder Dienstleistungsrechnung den rechtsgültigen Zahlungsnachweis erbringen, kann er schriftlich, ungeachtet bereits erfolgter Standbestätigung, von der Ausstellung ausgeschlossen werden. Durch den Ausschluss ist der Aussteller nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber der Veranstalterin befreit. Aussteller, die ihren Sitz im Ausland haben, wird bei den Akontozahlungen eine Pauschale von CHF 100.– für Nebenkosten in Rechnung gestellt. Überschüssige Zahlungen werden mit der Schlussrechnung (Gutschrift) berücksichtigt.
4. Rücktrittsrecht/Ausschluss
• bis 6 Wochen vor Messebeginn: 60 % der Vertragssumme
• bis 4 Wochen vor Messebeginn: 80 % der Vertragssumme
• weniger als 4 Wochen vor Messebeginn: 100 % der Vertragssumme
• in jedem Fall aber mindestens CHF 100.– (CHF 50.– bei Kleinständen bis 3x3 m)
Vorbehalten bleibt die Geltendmachung weitergehenden Schadenersatzes, z.B. für bereits ausgeführte Bestellungen (Ausstellerverzeichnis, Technik, Mobiliar, Standbau, etc.).
5. Anspruch Stand
6. Rechte und Lizenzen
7. Öffnungszeiten
8. Ausstellungsstände
8.a
Die Innenmasse der Stände betragen 3 cm weniger als die in der «Standbestätigung» aufgeführte Standlänge. Eigene Systemstände sind deshalb unbedingt mit den genauen Massen zu vermerken.
8.b
Zur Gestaltung der Stände darf kein feuergefährliches Material (Schilf, Stroh, Heu, Papier, Styropor, etc.) verwendet werden, Dekorationsmaterialien sind nur in B1 Flammhemmend zugelassen. Treppen und Türen, die als «Notausgänge» bezeichnet sind, dürfen nicht verstellt werden. Die Durchgänge sind ausnahmslos freizuhalten. Die Lagerung feuergefährlicher, explosiver oder leicht brennbarer Stoffe wie Benzin, Benzol, Aceton, Petrol,Spiritus, Butan- oder Propangas, etc. in den Ausstellungshallen ist nicht gestattet. Reklame-, Spiel- und Unterhaltungsballons, die mit Wasserstoff oder ähnlichen Gasen gefüllt sind, dürfen nicht in die Ausstellungshallen mitgebracht oder in diesen abgefüllt, abgegeben oder verkauft werden.
8.c
Den Weisungen der Veranstalterin, der Feuerpolizei und der Geekdays sind jederzeit Folge zu leisten.
8.d
Standaufbauten und -dekorationen, welche die normale Wandhöhe von 2.50m überragen, sind nur mit dem Einverständnis der Messeleitung erlaubt. Die Aussenseiten der Standwände dürfen vom Aussteller nicht zu Werbezwecken benützt werden. Die Messeleitung ist berechtigt, unpassend und unsachgemäss gestaltete Stände oder Reklamewände, die das Gesamtbild der Ausstellung beeinträchtigen, zu schliessen. Eine Entschädigung steht dem betroffenen Aussteller in diesem Falle nicht zu.
8.e
Die Montage und Demontage der Stände, Dekorationen und Aufbauten ist Sache der Aussteller (ausgenommen die in den Ausstellervereinbarungen explizit aufgeführten Leistungen der Veranstalterin bei Ständen mit Rückwand etc). Diese haben sich unbedingt an die vorgeschriebenen Termine zu halten. Die Zeiten, während die Stände auf- und abgebaut werden können, teilt die Messeleitung den Ausstellern rechtzeitig mit. Für nicht rechtzeitig abtransportierte Ausstellungsgüter und Standmaterial wird keine Haftung übernommen. Nach Ablauf der Ausräumfrist wird der Stand auf Kosten des Ausstellers abgebaut. Allfällige Reinigungsarbeiten durch nicht sachgerechte Reinigung oder Entsorgung von Abfällen nach dem Abbau werden dem Aussteller nach Aufwand bei der Schlussrechnung in Rechnung gestellt. Reparaturarbeiten durch Beschädigung von Standbau-Material werden dem Aussteller nach Aufwand bei der Schlussrechnung in Rechnung gestellt. Säulen und Wände dürfen von den Ausstellern nicht genutzt werden (auch kein Bekleben, Umschnüren etc.). Schäden und Reinigung werden mit einem Bearbeitungszuschlag verrechnet.
8.f
Der Aussteller verpflichtet sich, während den offiziellen Öffnungszeiten der Messe ihre Waren auszustellen und die Stände durchgehend bedient offen zu halten. Es dürfen keine Gegenstände in die Durchgänge gestellt werden. Musikdarbietungen und Lautsprecheranlagen an Ständen sind nur mit schriftlicher Bewilligung der Messeleitung zulässig. Dabei ist auf das Interesse der anderen Aussteller Rücksicht zu nehmen. Das Verteilen von Werbematerial ausserhalb des eigenen Standes ist untersagt. Bei Warenverkäufen haben sich die Aussteller an die Regeln des lauteren Wettbewerbs zu halten und nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben im Sinne des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb zu verstossen.
8.g
Die Geekdays hat einen hohen Anspruch bezüglich Ethik. Der Aussteller ist verantwortlich für das korrekte Anschreiben und Handling bezüglich Mindestalter (Jungendschutz) für die verschiedenen Angebote (Games/Bilder/Videos etc) und stellt sicher, dass die Stände und Angebote nicht bezüglich Sexismus/Rassismus etc zu beanstanden sind. Sämtliche Schweizer Gesetze sind einzuhalten.
9. Mitaussteller
Die Beteiligung von Mitausstellern erfordert eine spezielle Anmeldung sowie eine entsprechende schriftliche Bestätigung der Veranstalterin. Mitaussteller sind Unternehmen, die in irgendeiner Form am Stand eines Ausstellers in Erscheinung treten, sei es durch Adress- oder Hinweistafeln, Exponate oder Werbeunterlagen. Für jeden Mitaussteller ist vom Aussteller eine Grundgebühr inkl. Kosten für den Katalogeintrag zu entrichten. Für Mitaussteller übernimmt gegenüber der Veranstalterin der dazugehörige Hauptaussteller die Verantwortung. Der Hauptaussteller bezahlt die Mitausstellergebühren für Standpräsenz und Katalogeintrag. Der Hauptaussteller haftet für alle durch die Mitaussteller entstehenden Konsequenzen und Kosten. Werbung für eine Marke, ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine Firma, die nicht an der Ausstellung teilnimmt, ist verboten. Wurden Mitaussteller nicht angemeldet, so hat der Aussteller nebst der normalen Grundgebühr für Mitaussteller eine Nachbearbeitungsgebühr von CHF 50.– zu bezahlen. Grundgebühr pro Mitaussteller inkl. Katalogeinträge: CHF 50.–. Die Veranstalterin kann jederzeit Auftritte und Aktionen von nicht bewilligten Mitausstellern ablehnen und die sofortige Entfernung verlangen wobei Grund- und Nachbearbeitungsgebühr trotzdem zu bezahlen sind. Die Abgabe von Getränken oder Speisen an Besucher ist nicht gestattet. Giveaways dürfen nur innerhalb des Standes abgegeben werden und nur wenn es sich um eigene, firmenspezifische Produkte wie zB ein Neckband oder eine Tragtasche mit eigenem Logo handelt. Die Bewilligungen müssen die Standbetreiber organisieren vorzeitig organisieren und diesen den Geekdays vor dem Eventanlass mitteilen.
10. Stand- bzw. Reklamewände
11. Anschlüsse Elektro, Telefon, TV, Wasser, etc.
die Kosten der Nebenleistungen wie Einträge in die Informationsmedien und allfällige Werbeleistungen sowie für zusätzlich zu erbringende Dienstleistungen wie technische Anschlüsse, Standreinigung, Parkplätze, Eintrittskarten, Gutscheine und Versicherung. Wo es angebracht erscheint, kann die Messeleitung dem Aussteller weitere Akonto-Rechnungen stellen. Alle Rechnungen sind jeweils innerhalb der festgesetzten Fristen netto und ohne Skonto zur Zahlung fällig. Eine Lieferung der Zusatzleistungen erfolgt nur bei firstgerechter Bezahlung (s. Abs. 3.d Ausstellerbedingungen).
12. Haftung der Aussteller
Die Geekdays handeln nicht als Aufbewahrerin im Sinne von Artikel 472 OR und übernehmen weder gegenüber den Ausstellern, noch gegenüber den Eigentümern oder Dritten eine Obhutspflicht für Ausstellungsgüter, Standeinrichtungen und andere fremde Gegenstände. Die Geekdays schliessen jegliche Haftungs- oder Regressansprüche bei Beschädigung, Verlust oder amtlicher Beschlagnahmung
von Ausstellungsgütern, Standeinrichtungen und anderen fremden Gegenständen aus, sowohl für die Zeit, während der sich die Güter auf dem Messegelände befinden, als auch während des Zu- und Abtransportes. Die Geekdays lehnen auch jede Haftung für Schäden ab, die sich auf Grund von Darbietungen und Präsentationen von Ausstellern, durch den Auf- oder Abbau von Ständen oder aus dem Standbetrieb heraus ergeben. Für Schäden, die von Angestellten oder Beauftragten der Aussteller verursacht werden, haften die Aussteller. Die Geekdays haften dem Aussteller gegenüber nicht für irgendwelche Folgen, die sich aus der Lage oder Umgebung seiner Standfläche ergeben. Schäden sind der Geekdays unverzüglich zu melden.
13. Versicherung
Haftungsausschluss: Die Veranstalterin übernimmt keine Obhutspflicht für Ausstellungsgüter und Standeinrichtungen und schliesst, unter Vorbehalt von Artikel 100, Absatz 1 des Schweizerischen Obligationenrechts, jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus.
14. Haftpflichtversicherung
15. Ausstellerkarten und Kunden-Tickets
16. Haftpflichtversicherung
17. Rechtliche Bestimmungen
Änderungs- und Ergänzungsvorbehalt: Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, die Bestimmungen dieses Reglementes jederzeit abzuändern oder durch Weisungen zu ergänzen. Die Aussteller werden darüber rechtzeitig informiert.
Schriftlichkeitsabsprache: Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen der Schriftlichkeit.
Anspruchsverwirkung: Ansprüche an die Veranstalterin sind bis spätestens 2 Wochen nach Messeschluss, Ansprüche, die die technischen Installationen betreffen, bis spätestens am letzten Messetag bei der Veranstalterin schriftlich geltend zu machen. Später erhobene Ansprüche gelten als verwirkt.
Gewerbe- und feuerpolizeiliche Bestimmungen: Die Aussteller bestätigen mit Ihrer Anmeldung gleichzeitig, Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen, gewerbe- und feuerpolizeilichen Bestimmungen welche am Ausstellungsort gelten (z.B. Preis- und Firmenanschreibepflicht, Ausverkaufsvorschriften, Jugendschutz, Massnahmen zur Brandverhütung, etc.) zu haben.
18. Musik/SUISA
19. Fotografieren und Filmen
20. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Alle Rechtsbeziehungen der Aussteller mit der Veranstalterin unterstehen dem schweizerischen Recht. Sowohl für Aussteller mit Wohnsitz im Ausland als auch für solche mit Wohnsitz in der Schweiz bildet Luzern als eingetragener Sitz der Veranstalterin für alle Verfahren Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsort.